WSP Schweiz AG importiert und vertreibt Räder / Felgen als kompatible Ersatzteile.


1. Nicht melde- und prüfpflichtige Felgen:
Sind Räder (Felgen), die in der Typengenehmigung bzw. im Typenschein des betreffenden Fahrzeuges eingetragen und damit genehmigt sind.
Als für den Fahrzeugtyp "genehmigt" gelten Räder, die in den Dimensionen (Felgenbreite, Felgendurchmesser, Einpresstiefe) sowie im Material (Stahl/Leichtmetall) und der "Marke" mit den Eintragungen gemäss Typengenehmigung/Typenschein übereinstimmen.
Alle weiteren Varianten (auch Zwischengrössen) gelten als "nicht genehmigt".
Welche Felgen spezifisch für Ihr Fahrzeug freigegeben sind und somit nicht geprüft werden müssen, erfahren Sie bei UNS, Ihrer Garage / Pneuhaus oder beim Fahrzeugimporteur. Um entsprechende Anfragen beantworten zu können, wird die Typengenehmigungs- bzw. Typenscheinnummer Ihres Fahrzeuges benötigt. Bitte halten Sie den Fahrzeugausweis bereit.
Typengenehmigte Felgen müssen nicht geprüft werden und es erfolgt kein Eintrag im Fahrzeugausweis!


2. Melde- und prüfungspflichtige Felgen:
Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. f VTS muss der Fahrzeughalter oder die Halterin der Zulassungsbehörde melden, wenn am Fahrzeug nicht genehmigte Räder montiert werden. Vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges muss die Änderung geprüft und auf dem Felgenpapier oder im Fahrzeugausweis eingetragen werden.


Bedingungen:
- Spurverbreiterung innerhalb der Toleranz (Art. 56 Absatz 3 VTS): Eine Spurverbreiterung, die ausschliesslich durch Anbringen von nicht mit dem Fahrzeug geprüften Rädern mit anderer Einpresstiefe entsteht, ist zulässig, sofern die Einpresstiefe je Rad um nicht mehr als 1 Prozent der Spurweite abweicht. Für die Zulassung solcher Räder muss die Eignungserklärung (s. unten) des Herstellers der Räder oder diejenige des ursprünglichen Fahrzeugherstellers vorgelegt werden können.
- Spurverbreiterung grösser als Toleranz oder Spurverbreiterung durch Montage von Zwischenstücken: Solche Spurverbreiterungen sind nur zulässig, wenn vom Fahrzeughersteller (Art. 41 Abs. 2 VTS) eine entsprechende Garantie oder gemäss Artikel 41 Absatz 5 VTS eine Garantie des Umbauers gestützt auf einen Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (z.B. DTC), der die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt. Für die Räder selbst kann sowohl die Eignungserklärung des Radherstellers als auch eine solche des ursprünglichen Fahrzeugherstellers anerkannt werden.
- Die Felgen müssen bei montierten Reifen sichtbar und unverwischbar das Kennzeichen des Herstellers sowie die Angaben der Dimensionen aufweisen. Im Bedarfsfall ist ein Rad abzuschrauben.
- Die Freigängigkeit der Räder muss bei allen Belastungs- und Fahrzuständen gewährleistet sein.
- Bei der Montage der Räder und Reifen müssen zudem die Bestimmungen der VTS über die Radabdeckungen eingehalten werden (z.B. Art. 66 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 VTS bzw. Richtline Nr. 78/549/EWG).


Sonderfälle:
- Felgen mit Naben-Adaptionsystem / Distanzscheiben oder mehrteilige Felgenkönnen zugelassen werden, wenn neben den bereits genannten Bedingungen (z.B. Spurverbreiterung max. 1% pro Rad) folgende Anforderungen erfüllt sind: Die relevanten Massangaben (Felgendurchmesser, Felgenbettbreite, Einpresstiefe, Flanschdicke) müssen auf den entsprechenden Bestandteilen (Felgenbett, Radstern, Flansch/Distanzscheibe) von aussen sichtbar sein. Dies ist notwendig, damit die Dimensionsangaben des Felgenherstellers überprüft und die Einzelteile identifiziert werden können. Der Hersteller der Felgen mit Naben-Adaptionsystem / Distanzscheiben bzw. der mehrteiligen Felge hat für das Gesamtsystem eine Eignungserklärung für den entsprechenden Fahrzeugtyp abzugeben, auf welcher die resultierende Gesamteinpresstiefe ersichtlich ist.
- Die Verwendung von unterschiedlichen Rad-/Reifendimensionen, welche auf der Typengenehmigung bzw. auf dem Typenschein nicht vorgesehen sind, gelten als unbedenklich, wenn die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Achsweise gleiche Rad-/Reifendimensionen;
- Reifen der Vorderachse nicht breiter als diejenigen der Hinterachse;
- Reifen der Hinterachse nicht mehr als 40 mm breiter als diejenigen der Vorderachse (Dimensionsangaben auf Reifen);
- "Höhen-/Breitenverhältnis" der Reifen der Hinterachse nicht grösser als dasjenige der Reifen der Vorderachse (Nennquerschnittverhältnis). Sind diese Bedingungen nicht eingehalten, so ist die Eignungserklärung des Fahrzeugherstellers oder der Nachweis über die Betriebs- und Verkehrssicherheit einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle erforderlich. Die Vorschriften bezüglich Spurverbreiterung sind einzuhalten.
- asa geprüfte Felgen sind neu nicht mehr meldepflichtig. Wenn für die Felgen ein "asa-Prüfbericht für Räder" vorhanden ist, muss das Fahrzeug nicht vorgeführt werden. Das asa-Felgenblatt kann, wenn dies gewünscht wird, von der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden. Ob für eine bestimmte Felge ein entsprechender Prüfbericht besteht, erfahren Sie beim Verkäufer.


Eignungserklärungen:
Eine Eignungserklärung muss vom Hersteller des Rades ausgestellt sein. Diese enthält die Bezeichnung, die Dimensionen des Rades sowie die genaue Bezeichnung der Fahrzeugtypen, für die das Rad zugelassen werden kann. Ebenso muss das Befesstigungsmaterial, falls diese ändert, auf der Eignungserklärung mit aufgeführt werden (Adapter, Zentrierringe, Schrauben, Muttern). Die Eignungserklärung muss mit Stempel und Unterschrift im Original vorliegen
Eignungserklärungen oder beglaubigte Kopien originaler Eignungserklärungen vom Importeur oder Vertreiber der Räder können anerkannt werden. Im Falle von beglaubigen Kopien kann die Zulassungsbehörde Einsicht in die originalen Dokumente verlangen.
- TüV-Teilegutachten: Ein TüV-Gutachten wird als Eignungserklärung für Felgen nichtanerkannt. Mit dem Unterzeichnen der Eignungserklärung übernimmt der Felgenhersteller für sein Produkt und allfällige Schäden die Haftung (Produktehaftpflicht). Der TüV-Prüfbericht enthält keine Garantie und keine Unterschrift des Felgenherstellers und erfüllt somit nicht die Anforderungen, die an eine Eignungserklärung gestellt werden.
- ABE: Eine Allgemeine Betriebserlaubnis die vom Deutschen Kraftfahrbundesamt (Bundesbehörde) ausgestellt wird, kann anstelle einer Eignungserklärung für Felgen anerkannt werden.


Allgemeiner Hinweis:
Werden Reifen mit anderer Dimension als auf Typengenehmigung/Typenschein verwendet, so richten sich die Anforderungen an die Reifen sowie Räder/Reifenkombinationen nach Artikel 58 VTS. Insbesonders sind die Bestimmungen der ECE-Reglemente Nr. 30 und 54 sowie die Normen gemäss ETRTO für genormte Räder/Reifenkombinationen massgebend.


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